Die Satzung der Turn- & Sportgemeinschaft Biersdorf

Die Basis auf den der Verein gegründet ist.

§ 1 Name, Sitz und Zweck


1.1
Der am 16. März 1990 in Daaden-Biersdorf gegründete Turnverein führt den Namen „Turn- und Sport-Gemeinschaft Biersdorf“. Der Verein hat seinen Sitz in Daaden-Biersdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

1.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in verschiedenen Sportarten und die sportliche Betreuung von Jugendlichen in Form von Freizeit- und Breitensport, sowie als Leistungssport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateur- sowie des Leistungssports. Der Verein bietet hierzu sachgerechten Sportbetrieb in seinen einzelnen Abteilungen und Sportarten und sorgt für die Bestellung geeigneter ÜbungsleiterInnen. Die Sportpflege des Vereins steht im Dienste der Gesunderhaltung, Lebensfreude, Leistungssteigerung, Charakterbildung und gemeinschaftlichen Entfaltung. Der Verein leitet seine AmtsträgerInnen und Mitglieder dazu an, als verantwortungsbewusste Staatsbürger zu handeln und dabei das Wohl des Vereins zu beachten. Der Verein ist überparteilich. Seine Mitglieder sind zur gegenseitigen Achtung der politischen, rassischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung verpflichtet.

1.3
Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

1.4
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

2.1
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und Aufgaben anerkennt und im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport treiben will.

2.2
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind an Veranstaltungen teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern sowie einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

2.3
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Abweichend hiervon beträgt die Mindestdauer einer Mitgliedschaft in der Abteilung „Fitness und Gesundheit“ ein halbes Jahr.

 

§ 3 – Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

3.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.2
Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Kalenderhalbjahr (30. Juni / 31. Dezember) zulässig. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft muss hierfür erfüllt sein. Abweichend hiervon ist der Austritt aus der Abteilung „Fitness und Gesundheit“ unter der Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu jedem Monatsende zulässig. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft in der Abteilung muss hierfür erfüllt sein.

3.3
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung nur vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. - wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. - wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss wird schriftlich zugestellt.

 

§ 4 - Beiträge

4.1
Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des satzungsgemäßen Beitrages.

4.2
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und jährlich von der Mitgliederversammlung bestätigt.

4.3
Abteilungs- und Zusatzbeiträge, Zahlungsweise und Fälligkeit werden vom Gesamtvorstand festgelegt und per Beschluss bestätigt, sowie in der Beitragsordnung niedergelegt.

4.4
Der Vorstand kann im Benehmen mit den Abteilungen in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

4.5
Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen grundsätzlich befreit.

4.6
Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 – Stimmrecht und Wählbarkeit

5.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige Mitglieder können durch einen gesetzlichen Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Mitglieder und gesetzliche Vertreter haben Stimmrecht bei Wahlen. Jüngere Mitglieder können an Mitglieder- und Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
5.2
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.

 

§ 6 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Abteilungen und Ausschüsse

 

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

7.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

7.2
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Kalenderjahr statt.

7.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

7.4
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden sowie als Aushang in der TSG Sportschule Weitefeld und erfolgt 14 Tage vor Versammlungsbeginn.

7.5
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte beinhalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.6
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.7
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend. Satzungsänderungen können nur von einer Zweidrittel- Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

7.8
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Versammlung anerkannt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, weil diese in der Tagesordnung, unter Angabe der zu ändernden Paragraphen, mit der Einladung bekannt zu machen sind.

7.9
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn Mitglieder dies beantragen.

 

§ 8 Der Vorstand

8.1
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand – bestehend aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden,
  • der/dem 2. Vorsitzenden,
  • der/dem KassiererIn,
  • der/dem GeschäftsführerIn,
  • der/dem SportwartIn und
  • der/dem ReferentIn für Öffentlichkeitsarbeit.

b) als Gesamtvorstand – bestehend aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • der/dem 2. KassiererIn,
  • der/dem 2. GeschäftsführerIn,
  • der/dem JugendleiterIn,
  • und den AbteilungsleiterInnen.

c) Auf Beschluss des Vorstandes ist auch anderen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

8.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die/der StellvertreterIn nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

8.3
Der Vorstand leitet den Verein. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung kann auch dann einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

8.4
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.

8.5
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen durch die Abteilungen und Ausschüsse.
b) Die Bewilligung von Ausgaben.
c) Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

8.6
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Aufgabenbereiche des Gesamtvorstandes regelt die Geschäftsordnung und die Finanzordnung des Vereins.

8.7
Die/der Vorsitzende, die/der StellvertreterIn, die/der GeschäftsführerIn, die/der SportwartIn und die/der ReferentIn für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 9 Abteilungen

9.1
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen worden sind, geleitet.

9.2
Der Abteilungsleiter ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.

9.3
Die Abteilungen und ihre Vertreter können keine Verpflichtungen ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes eingehen.

 

§ 10 Ausschüsse

Besondere Ausschüsse können bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt werden. Die Ausschüsse haben, je nach Aufgabenstellung durch den geschäftsführenden Vorstand, bei den vorgegebenen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins eine beratende oder ausführende Funktion.

 

§ 11 Beschlussprotokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass von der/dem VersammlungsleiterIn und vom von ihr/ihm bestimmten ProtokollantIn zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Jugendordnung zu erlassen. Außer einer Mitglieder- und Beitragsordnung und einer Ehrenordnung kann der Vorstand darüber hinaus weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Ordnungen treten in Kraft, wenn deren Erlass und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in schriftlicher Form bekannt gegeben worden sind.

 

§ 13 Wahlen und Wählbarkeit

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht anwesende Personen sind nur wählbar, wenn ihr Einverständnis zur Wahl schriftlich vorliegt. Gewählte Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine/ein NachfolgerIn gewählt ist. Eine Wiederwahl von Amtsträgern ist zulässig.

 

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

14.1
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

14.2
Bei Bedarf ist der Vorstand ermächtigt, Personen mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

14.3
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 14.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

14.4
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte anzustellen.

14.5
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

14.6
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

14.7
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder geprüft. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer und des Vorstandes, d. h. die Genehmigung der Kassenberichte.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

16.2
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 beantragt oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

16.3
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

16.4
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Sportbund Rheinland, mit der Zweck- bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Daaden-Biersdorf, den 02.02.2008

TSG BIERSDORF

Dreisbachtal 6
57586 Weitefeld

Tel: 0 27 43 - 93 05 63
info@tsg-biersdorf.de


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